Immer wieder werden in den Medien Fälle genannt von außerordentlich
hohen Beitragssteigerungen im Alter in der privaten Krankenversicherung (PKV). Beitragsvorteile in jungen Jahren
wurden danach angeblich durch Beitragssteigerungen im Alter aufgehoben. Daß dies alles so nicht stimmt, läßt
sich genau aufzeigen. Ein privater Versicherungsschutz ist eine verläßliche und solide Entscheidung
für die Gegenwart und vor allem für die Zukunft.
Kostenentwicklung
Richtig ist, daß es Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung
gegeben hat. Solche Beitragserhöhungen sind eine Folge der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und auch
des zunehmenden medizinischen Fortschritts. Zum Beispiel waren Herzoperationen bei über 70jährigen vor
40 Jahren noch undenkbar; sie sind heute eine medizinische Standardleistung geworden. Pro Jahr werden mehrere tausend
solcher Operationen bei Privatpatienten durchgeführt, von denen jede einzelne 20.000 bis 30.000 € kostet.
Auch die Preise für Arzneimittel oder einen Behandlungstag im Krankenhaus sind in den letzten Jahrzehnten
um ein Mehrfaches gestiegen. Falsch ist,
daß solche Kosten und Beitragssteigerungen vor allem in der Privatkrankenversicherung stattgefunden haben. Richtig ist vielmehr, daß die private
und die gesetzliche Krankenversicherung ungefähr im gleichen Maße von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen
betroffen sind: In den letzten 10 Jahren sind die Kosten pro Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse und
bei den privaten Krankenversicherungen in ähnlichem Umfang gestiegen.
Wie kommen die Beiträge bei der Privaten Krankenversicherung zustande?
Die Private Krankenversicherung kalkuliert risikogerechte Beiträge,
und zwar abhängig vom gewählten Leistungsumfang. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, die
einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag erhebt, richten sich die Beiträge der Privatkrankenversicherung
nach der versicherten Leistung in Abhängigkeit vom Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand
zu Beginn der Versicherung. Dieses Äquivalenzprinzip soll sicherstellen, daß Gruppen gleicher Risiken
dieselben Beiträge zahlen, die dann auch ausreichen, die in dieser Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen
zu erbringen. Die Beiträge werden nach Art der Lebensversicherung auf versicherungsmathematischer Grundlage
berechnet. Dies bedeutet, daß eine Alterungsrückstellung gebildet wird. Diese deckt das mit dem Älterwerden
der Versicherten ansteigende Krankheitsrisiko ab. Dabei zahlt der Versicherte mit seinem Beitrag neben einem Risikoanteil
für das gegenwärtige Risiko krank zu werden zugleich einen Sparanteil für das mit dem Alter steigende
Krankheitsrisiko. Ein Teil des Beitrags wird also von vornherein als Alterungsrückstellung verzinslich angespart.
Dieses Geld steht im Alter zur Deckung der dann höheren Leistungen zur Verfügung. Die Bildung der Alterungsrückstellungen
soll bewirken, daß der Tatbestand des Älterwerdens für sich allein genommen nicht zu steigenden
Beiträgen führt. Im Beitrag für die 30jährigen ist also bereits berücksichtigt, daß
diese Versicherten mit 60 oder 70 Jahren wesentlich häufiger krank werden als heute. Der 30jährige bildet
mit seinem Beitrag bereits Vorsorge für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Er zahlt mit seinem
Beitrag deshalb auch mehr als seinem gegenwärtigen Gesundheitsrisiko angemessen wäre.
Zum Verständnis von Beitragsentwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen
Die Beiträge bleiben im Zeitablauf nicht konstant. Die Leistungen,
die der Versicherte erhält, steigen von Jahr zu Jahr bzw. verteuern sich von Jahr zu Jahr: Die Pflegesätze
in den Krankenhäusern steigen, die Arzneimittelpreise steigen und auch die Ärzte und Zahnärzte schreiben
von Jahr zu Jahr höhere Rechnungen. Hinzu kommen Auswirkungen des medizinischen Fortschritts, die ebenfalls
meist Kostensteigerungen nach sich ziehen. Auch andere Güter und Dienstleistungen werden von Jahr zu Jahr
teurer. Eine Lebensversicherung, die 1980 über eine Summe von 100.000 € abgeschlossen wurde, braucht bis heute
keine Beitragserhöhung. Allerdings stellten 100.000 € im Jahre 1980 ein wesentlich größeres Vermögen
als heute dar. Der Pflegesatz im Krankenhaus betrug vor 30 Jahren rund 20 €. Heute sind Pflegesätze von über
300 € keine Ausnahme mehr. Deshalb ist es im Gesundheitswesen fortwährend erforderlich, daß der Umfang
des Versicherungsschutzes und damit auch die Beiträge den tatsächlichen Entwicklungen angepaßt
werden. Solange Gesundheitsleistungen teurer werden, wird es auch immer Beitragserhöhungen geben. Dies gilt
für jedes Krankenversicherungssystem. Über einen längeren Zeitraum betrachtet ist die Entwicklung
der PKV-Beiträge im Alter eng an die allgemeine Kostensteigerung im Gesundheitswesen gebunden. Jedes Versicherungssystem,
unabhängig davon, nach welchen Methoden der Beitrag kalkuliert wird, ist von diesen allgemeinen Kostensteigerungen
betroffen.
Beitragsanpassungen und ihre Darstellung
in der Öffentlichkeit
In den Medien ist vergleichsweise häufig von Beitragssteigerungen
in der PKV die Rede, zuweilen sogar von zweistelligen Zuwachsraten. Steigen die Beiträge bei der Privatversicherung
also doch schneller als bei der gesetzlichen Krankenversicherung? Die Beiträge in der GKV sind einkommensabhängig.
Steigt das Einkommen, dann steigt auch der Beitrag. Bei sinkendem Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze hat
das den unbestreitbaren Vorzug, daß zwar nicht die prozentuale, wohl aber die absolute Beitragsbelastung
ebenfalls sinkt. Die Beiträge in der GKV verändern sich bei den Pflichtversicherten mit jeder Gehaltsänderung.
Steigt das Gehalt z.B. um 5 Prozent, so erhöhen sich auch die Beiträge für die gesetzlichen Krankenkassen
um 5 Prozent. So führt jede Tariflohnänderung und jede individuelle Gehaltsveränderung bei einem
Pflichtversicherten zu einer Änderung der Krankenkassenbeiträge. Je höher das Einkommen, desto höher
ist natürlich auch die finanzielle Belastbarkeit und umso eher lassen sich höhere Beiträge auch
verkraften. Für die Frage, wie hoch die tatsächliche prozentuale Steigerung ist, ist dies allerdings
weniger von Bedeutung. Bei einem Arbeitnehmer, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist,
führt zwar nicht die Gehaltserhöhung zu einem Anstieg des GKV-Beitrags, wohl aber die Erhöhung der
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze, und zwar solange bis das Einkommen von der Bemessungsgrenze
eingeholt wird. Jedes Jahr zum 1. Januar steigt diese Grenze um einen bestimmten Prozentsatz an. Der Anstieg folgt
der allgemeinen Einkommensentwicklung. Für freiwillig Versicherte bedeutet dies praktisch eine automatische
Erhöhung ihrer Krankenkassenbeiträge. Über solche "einkommensabhängigen" Beitragserhöhungen
bei den Krankenkassen wird in den Medien nur selten berichtet. Anders bei der Privatkrankenversicherung. Hier sind
die Beiträge einkommensunabhängig. Auch wenn das Einkommen in einem Jahr um 10 Prozent steigen sollte,
hat das auf den Krankenversicherungsbeitrag keinen Einfluß. Er bleibt davon unberührt. Dies gilt allerdings
auch, wenn das Einkommen sinkt.
Eine unmittelbar an das Einkommen gekoppelte Beitragserhöhung
gibt es bei der privaten Krankenversicherung nicht. Bei der Beurteilung einer Beitragserhöhung ist zudem darauf
zu achten, wie lange die letzte Erhöhung zurückliegt. Ist beispielsweise die letzte Erhöhung schon
drei Jahre her, dann führt eine Beitragserhöhung von 11 Prozent zum gleichen Ergebnis wie eine Beitragsanpassung
von jährlich 3,53 Prozent. Und noch etwas ist zu beachten. Beitragsanpassungen sind in jedem einzelnen Tarif
jeweils gesondert vorzunehmen. Viele Versicherte haben in der PKV mehrere Tarife abgeschlossen, z.B. Tarif für
ambulante Behandlung, Tarif für Zahnbehandlung, Tarif für Krankenhausleistungen, Tarif für Krankentagegeld.
Wird beispielsweise nur der Beitrag des Tarifs für ambulante Behandlung um 15 Prozent erhöht und macht
der Tarif für ambulante Behandlung ein Drittel des gesamten PKV-Vertrages aus, dann führt das dazu, daß
sich der Gesamtbeitrag auch nur um ein Drittel also um 5 Prozent erhöht. Wer Beitragsanpassungen in der Privatversicherung
also wirklich beurteilen will, der muß genau hinschauen. Meldungen von angeblich drastischen Beitragserhöhungen
erscheinen bei genauer Betrachtung meist in einem etwas anderen Licht. Nur wer genau vergleicht, kommt zu einem
wirklich aussagefähigen Ergebnis. Zudem ist es immer besser, einen Vergleich über einen längeren
Zeitraum von z.B. 10 Jahren zu ziehen. Vergleiche einzelner Jahre können durch Sondereinflüsse gekennzeichnet
sein.
Wann kann der Beitrag in der privaten Krankenversicherung angepaßt
werden?
Die Beitragsanpassung in der Privatkrankenversicherung geschieht,
indem jeder Tarif und innerhalb eines jeden Tarifs Gruppen gleicher Risiken, d.h. vor allem differenziert nach
Eintrittsaltersgruppen, untersucht werden. Sind die Ausgaben für die Versicherten dieser Gruppe stärker
gestiegen als ursprünglich kalkuliert, dann wird eine Beitragsanpassung erforderlich. Dies setzt die Zustimmung
eines unabhängigen und fachlich qualifizierten Treuhänders voraus. Der Treuhänder ist verpflichtet
zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Vorschriften in Einklang steht.
Dazu sind ihm alle erforderlichen technischen Rechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten
Nachweise und Daten zur Verfügung zu stellen. In den technischen Grundlagen müssen die Grundsätze
für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellungen einschließlich der verwendeten
Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig angegeben sein.
Können Alterungsrückstellungen
"mitgenommen" werden?
Selbstverständlich kann ein Versicherter unter Einhaltung einer
jährlichen Kündigungsfrist seinen Versicherungsvertrag kündigen. Das Versicherungsunternehmen seinerseits
kann nicht kündigen. Die privaten Krankenversicherungen haben in der Vollversicherung ausdrücklich auf
das Kündigungsrecht in den Vertragsbedingungen verzichtet.
Häufig wird die Frage gestellt, ob der Versicherte bei einer
Kündigung seine bereits angesparte Alterungsrückstellung ausgezahlt bekommt. Dies ist abhängig davon,
wann der Vertrag abgeschlossen wurde; in neueren PKV-Verträgen ist ein Teil der Rückstellung transportabel.
Welche Auswirkungen haben die demographischen
Veränderungen auf die Finanzierbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge?
Der Altersaufbau der Bevölkerung ändert sich in den nächsten
Jahrzehnten durchgreifend:
Heute ist jeder fünfte Bürger älter als 60 Jahre; im Jahr 2040 wird
dies jeder dritte sein.
Die Zahl der über 80jährigen steigt kontinuierlich; ihre Zahl wird bis zum
Jahr 2040 um fast 90 Prozent zunehmen.
Gleichzeitig sinkt die Gesamtbevölkerung bis zum Jahr 2040 um zehn Prozentpunkte.
Mit dieser Entwicklung werden sich die beiden Finanzierungsverfahren
auseinandersetzen müssen: Das Umlageverfahren, bei dem die gesamten Kosten in vollem Umfang aus den laufenden
Beitragseinnahmen finanziert werden müssen, und das Anwartschaftsdeckungsverfahren, das bei der Beitragskalkulation
auch die mit dem Lebensalter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen berücksichtigt. Die private
Krankenversicherung kalkuliert nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren. Sie bildet also jetzt bereits Vorsorge
für die Zukunft. Auf das so gebildete finanzielle Polster wird es entscheidend ankommen, wenn immer mehr alte
Menschen im Ruhestand immer weniger Menschen im erwerbstätigen Alter gegenüberstehen. In der Privatversicherung
gibt es grundsätzlich keine Verschiebung der Beiträge auf andere Generationen. Versicherungsmathematisch
bringt jeder Jahrgang die Krankheitskosten für seinen Jahrgang auf. Die älteren Versicherten sind daher
prinzipiell nicht auf die Zahlungsfähigkeit der jüngeren Generation angewiesen. Durch die sog. Alterungsrückstellungen
sind die Privatversicherten deshalb für die Zukunft gut gerüstet. Die in jungen Jahren angesammelten
Beitragsteile, die verzinslich angelegt wurden, sollen die mit dem höheren Lebensalter steigenden Leistungen
finanzieren.
Gibt es Möglichkeiten der individuellen Beitragssenkung?
Für jeden Menschen kann es insbesondere im Alter Situationen
geben, in denen er seine Beitragsbelastung für die Krankenversicherung reduzieren möchte. Die private
Krankenversicherung kennt hierfür mehrere Möglichkeiten. So kann der Privatversicherte Anpassungen im
individuellen Versicherungsschutz vornehmen. Der Wechsel von einem Tarif zu einem anderen, die Erhöhung des
vereinbarten Selbstbehalts oder auch die Absenkung des Versicherungsschutzes im Krankenhaus vom Einbettzimmer auf
das Zweibettzimmer können interessante Alternativen sein, eine deutliche Beitrags- entlastung zu erreichen.
Welche Alternativen im einzelnen bestehen, läßt sich nur individuell klären.
Was bietet der Standardtarif?
Darüber hinaus gibt es für Privatversicherte die Möglichkeit,
in einen sog. Standardtarif zu wechseln. Der Beitrag für den Standardtarif ist begrenzt auf die Höhe
des durchschnittlichen Höchstbeitrags der GKV. Je mehr Versicherungsjahre ein vollversicherter älterer
Versicherter bereits aufzuweisen hat, desto mehr wird der Höchstbeitrag unterschritten, da die angesammelten
Alterungsrückstellungen beim Wechsel in den Standardtarif voll angerechnet werden. Die Leistungen dieses Tarifs
entsprechen im wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Privatkrankenversicherung übernimmt
die Kosten für die Behandlung durch alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte einschließlich
gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen. Für die ambulante Behandlung
durch Ärzte und Zahnärzte, für die stationäre Behandlung und für Arznei, Heil und Hilfsmittel
sind Selbstbeteiligungen vorgesehen. Das Honorar für Ärzte und Zahnärzte wird bis zum Regelhöchstsatz,
d.h. dem 2,3fachen des Einfachsatzes, erstattet. Liquidiert der Arzt jedoch nur bis zum 1,7fachen, so vermindert
sich die genannte Selbstbeteiligung. Die private Krankenversicherung gibt Hilfe, damit solche Ärzte gefunden
werden können. Bei einer Krankenhausbehandlung sind wie in der gesetzlichen Krankenkasse die allgemeinen Krankenhausleistungen,
d.h. die Unterbringung im Mehrbettzimmer einschließlich der Behandlung durch die jeweils diensthabenden Ärzte,
versichert. Als Anrechnung häuslicher Ersparnisse ist ein Eigenanteil vorgesehen. Der Versicherungsschutz
des Standardtarifs erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann aber auf außereuropäische Länder
ausgedehnt werden.
Wir bedanken uns beim
für die freundliche Unterstützung.
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